Nein. Wir sind nur ein Diensteanbieter. Weder stehen wir außerhalb des Rechtssystems noch können wir uns gar über geltendes Recht erheben. Liegt keine richterliche Anordnung zur Herausgabe von Daten vor, wäre eine diesbezügliche Tätigkeit ein Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen.
Es gibt allerdings auch im Falle einer richterlichen Anordnung keine Möglichkeit, einen Nutzer unseres Netzwerks zu identifizieren. Die gleichen Mechanismen, die unbescholtene Bürger, Journalisten und andere vor Datenspionage und Schlimmerem schützen, machen es uns unmöglich, einen vermeintlich kriminell tätigen Anwender zu identifizieren oder nachzuverfolgen, was innerhalb der durch uns vermittelten Netzwerkverbindungen geschieht.
Es besteht einzig die theoretische Möglichkeit, über eine richterliche Anordnung eine Fangschaltung zu erwirken, um das künftige Surfverhalten eines Kontos aufzuzeichnen (beispielsweise zur Überwachung der Aktivitäten einer Terrorzelle). Solche Vorgänge bedürfen allerdings neben der richterlichen Anweisung die Übermittlung einer Einwahl-IP oder der Login-Daten durch die zuständigen Ermittlungsbehörden. In der Praxis ist diese theoretische Überlegung allerdings nahezu bedeutungslos und wurde bei uns auch noch nie angewendet.
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